Familienrecht

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Beukenberg Rechtsanwälte
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Aktuelles

[6. August 2009] Versorgungsausgleich reformiert

Zum 1. September 2009 soll die Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft treten. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Es gilt der Grundsatz der internen Teilung aller während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften.

Die Neuregelung betrifft zunächst die Berechnungsprozedur. Da es ganz unterschiedliche Träger von Rentenanwartschaften gibt, wie beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche oder private Altersversorgung oder Beamtenversorgung mussten nach altem Recht die unterschiedlichen Anwartschaften zunächst durch komplizierte Umrechnungen vergleichbar gemacht werden. Der Ehegatte, der höhere Anwartschaften erworben hatte, musste die Differenz an den anderen Ehegatten abgeben. Wenn unterschiedliche Versorgungsträger betroffen waren, erhielt der Berechtigte nur die umgerechneten Anwartschaften aus der Versorgung des Ehepartners.

Diese Prozedur war kompliziert und fehlerträchtig und entfällt nun. In Zukunft erwirbt jeder Ehepartner eigenständige Rentenanwartschaften beim jeweiligen Versorgungsträger. Für den Berechtigten wird dann ein eigenes Rentenkonto bei der jeweiligen Rentenkasse eingerichtet. Der Gesetzgeber möchte damit mehr Gerechtigkeit schaffen.

Des Weiteren fällt durch die Reform das Rentner- und Pensionärsprivileg weg. Das Privileg bewirkte, dass für den Fall, dass in der Person des Ausgleichspflichtigen der Rentenfall eintrat, bevor die Entscheidung zum Versorgungsausgleich rechtskräftig wurde, keine Kürzung in der Rentenversicherung eintrat, bis die andere Person – also der Berechtigte – die Rente antrat. Nach Inkrafttreten der Reform wird dieses Privileg entfallen.

„Das ist eine einschneidende Änderung.“ erklärt Rechtsanwältin Jutta Beukenberg. „Ehepaare, die sich vor dem 1. September 2009 das Scheidungsverfahren einleiten, können jedoch noch von der alten Regelung profitieren, denn dann erfolgt keine Kürzung der Rentenbezüge, bevor in der Person des Berechtigten der Rentenfall eintritt.“

[30. August 2008] Geänderte Ansprüche aus ehelicher und nichtehelicher Gemeinschaft

Sich trennende Paare stehen seit Juli 2008 neuen Regelungen gegenüber.

Ausgleichsansprüche bei Vermögenswerten

Mit der Entscheidung vom 9.7.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Rechte aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften neu definiert. Nach einer Trennung können einem Partner nun Ausgleichansprüche zustehen. Dies trifft zu für Paare, die sich während der Lebensgemeinschaft Vermögenswerte (z.B. ein Haus) schufen, die im Alleineigentum eines Partners stehen. Leistung, die ein Partner in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einbringt, kann er nun bei Trennung zurückfordern. Dies war bisher nur Eheleuten vorbehalten.

Betreuungsunterhalt

Der Anspruch Alleinerziehender aus ehelichen und nichtehelichen Gemeinschaften auf Betreuungsunterhalt war seit dem 1.1.2008 auf das dritte Lebensjahr des Kindes begrenzt. Mit dem Urteil vom 16.7.2008 legt der BGH fest, dass Alleinerziehende nicht mehr generell ab dem dritten Lebensjahr des Kindes auf Unterhalt verzichten müssen. Sie können aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus beanspruchen. Sie müssen dafür Gründe darlegen und beweisen.

Jede familiäre Situation ist anders und muss individuell beurteilt werden. Lassen Sie sich beraten! [>>Kontakt]

[29. August 2008] Neues aus dem Güterrecht der Ehe

Im August 2008 beschloss das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des ehelichen Güterrechts. Ziel des Gesetzes ist, die in der Ehe erworbene Vermögenswerte bei Scheidung zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen. Betroffen sich Eheleute ohne Ehevertrag, sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die geplante Gesetzesnovelle umfasst drei Punkte:

1. Schulden vor Eheschließung: Bei der Ehe­schließung vorhandene Schulden sind „negatives Anfangsvermögen“ und werden bei der Zuge­winnermittlung bisher nicht berücksichtigt. Der Ausgleich kann daher zu Gunsten des verschuldeten und zu Lasten des schuldfreien Ehepartners ausfallen. Mit der Reform soll das „negative Anfangsvermögen“ in Zukunft bei der Ermittlung des Zuge­winns angerechnet werden.

2. Vermögensmanipulation: Juristisch beginnt die Scheidung mit dem förmlichen Scheidungsantrag und endet mit der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. Mit der Zustellung des Scheidungsantrags wird der Zugewinn berechnet. Erst später, nämlich beim Scheidungstermin vor Gericht wird die Höhe der Ausgleichsforderung festgelegt. Der Ausgleichspflichtige kann im Zeitraum zwischen Scheidungsantrag und Scheidungstermin sein Vermögen vorsätzlich reduzieren, so dass die Ansprüche des Ausgleichsberechtigten sinken. Die Gesetzesnovelle will dem vorbeugen und sieht nur noch einen Stichtag zur Berechnung des Zugewinns und der Höhe der Ausgleichsforderung vor, nämlich den der Zustellung des Scheidungsantrags.

3. Vorläufiger Rechtsschutz: Doch der Ausgleichspflichtige kann Vermögenswerte auch schon vor dem förmlichen Scheidungsantrag verringern oder gar auflösen. Der Ausgleichsberechtigte kann dagegen rechtlich bisher nichts tun. Die Novelle will das vermeiden, der Ausgleichsberechtigte soll seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern können.

Die derzeitigen Regelungen des Zugewinnausgleichs sind aus den 60er Jahren. Die Gesetzesnovelle liegt den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme vor.

[01. Januar 2008] Mehr Eigenverantwortung im Unterhaltsrecht für Geschiedene

Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Diese ist zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält insbesondere zwei wesentliche Änderungen von den bisherigen gesetzlichen Regelungen.

Durch die Gesetzesreform sind die geschiedenen Ehegatten verstärkt verpflichtet, eigenverantwortlich ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. § 1570 BGB, der den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes formuliert, wird wie folgt neu gefasst:

  1. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

  2. Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Der Grundsatz, dass ein Elternteil – in der Regel nach wie vor die Mutter – wegen Kinderbetreuung Unterhalt verlangen kann, wird entgegen der bisherigen Regelung durch die neue Gesetzesformulierung erheblich eingeschränkt.

Auch eine Befristung des nachehelichen Unterhaltes wird durch die neue Gesetzesregelung (§ 1578 b BGB) in vielen Fällen möglich sein, in denen nach dem bisherigen Unterhaltsrecht an eine Befristung gar nicht zu denken war.

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Neu-regelung der Rangfolgen mehrerer Unterhalts-berechtigten (§ 1609 BGB). Minderjährige Kinder gehen den Unterhaltsansprüchen des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten jetzt grundsätzlich vor.

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