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Mangelfall
Jedem Verpflichteten steht der so genannte Selbstbehalt zu, also das Minimum dessen, was ihm trotz seiner Unterhaltsverpflichtung selbst verbleiben soll. So gelten im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle folgende Selbstbehalte:
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beim Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern
890,00 Euro
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beim Nichterwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern
770,00 Euro
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gegenüber volljährigen Kindern
1.100,00 Euro
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beim Unterhaltsverpflichteten gegenüber Ehegatten
1.000,00 Euro
Sofern das Einkommen nicht ausreicht, sämtliche Unterhaltsansprüche zu befriedigen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor.
Das zur Verfügung stehende Einkommen ist nach Abzug des Selbstbehalts des Verpflichteten auf die Berechtigten prozentual entsprechend ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Ein weiteres Kernstück der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 ist die Änderung der Rangverhältnisse der Unterhaltsberechtigten. Diese wirken sich aus, wenn der Pflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf sämtlicher Unterhaltsberechtigter zu erfüllen.
Nach der neuen Gesetzeslage haben die Unterhaltsberechtigten der ersten Rangstufe absoluten Vorrang.
Erster Rang: minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gem. § 1603 Abs. 2 S. 2.
Zweiter Rang: die kinderbetreuenden Elternteile sowie Ehegatten bei Ehen von langer Dauer.
Erst wenn nach Abzug des den Unterhaltsberechtigten in der ersten Rangstufe geschuldeten Unterhalts noch ein verfügbares Einkommen verbleibt, kommt es noch zu einer Verteilung des restlichen Einkommens auf Unterhaltsberechtigte in der zweiten Rangstufe.
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