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Unterhalt
Das Gesetz bestimmt:
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dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB)
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Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (§ 1602 BGB)
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Maßgeblich für den Unterhalt ist die Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 BGB)
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