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Hausrat

Mit der Trennung und der Scheidung ist auch der Hausrat zwischen den Eheleute aufzuteilen. In diesem Zusammenhang kann nur eindringlichst geraten werden, sich hierüber einvernehmlich zu einigen.

Zum Hausrat gehörten:

  • sämtliche Haushaltsgegenstände, sofern sie nicht für den ausschließlichen persönlichen Gebrauch eines der Partner bestimmt sind, wie z.B. Kleidungsstücke, Schmuck, persönliche Unterlagen u.ä.

  • Auch Haustiere gehören zum Hausrat.

  • Der Pkw, sofern er überwiegend oder fast ausschließlich dem familiären Gebraucht dient, ist Hausrat.

Grundsätzlich wird vermutet, dass auch unabhängig vom Güterstand der Eheleute Hausrat im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner steht, sofern er nicht das Alleineigentum eines Ehegatten ist.

Das Familiengericht kann auf Antrag sowohl eine vorläufige Regelung über die Nutzung von Hausrat als auch für den Fall der Scheidung eine Aufteilung des Hausrates auf Antrag regeln. Diese Verfahren sind jedoch meist äußerst langwierig, so dass geraten wird, eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Sofern die Ehepartner dies nicht allein schaffen, sollte dies unter Zuhilfenahme von Anwälten außergerichtlich versucht werden.

Voraussetzung für eine Hausratsteilung ist in jedem Fall die Erstellung einer Liste über den gesamten Haushalt. Der Hausrat ist gegenständlich aufzuteilen. Ausgleichszahlungen kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen können die Ehepartner selbstverständlich andere Regelungen, insbesondere auch über eine Ausgleichszahlung treffen.

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© Michael Horak 2003-2011 | Stand: 18. Mai 2011

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