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Wohnung

Ehewohnung bei Scheidung

Ehewohnung ist jeder Raum, den die Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen zu Wohnzwecken nutzen oder zumindest hierfür bestimmt haben.

Nicht von Bedeutung ist dabei, auf welchem Rechtsverhältnis das Nutzungsrecht an der Wohnung beruht. Es ist somit unerheblich, wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist.

Bei einer Trennung müssen sich die Eheleute darüber einigen, wer die Wohnung weiterhin nutzt. In der Regel geschieht dies dadurch, dass einer der Eheleute freiwillig auszieht.

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Von Gesetzes wegen wird nach 6 Monaten Getrenntleben vermutet, dass der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte das alleinige Nutzungsrecht dem verbliebenen Ehegatten überlassen will und keinen ernsthaften Rückkehrwillen mehr hat. Sofern es zu einem solchen freiwilligen Auszug nicht kommt, besteht die Möglichkeit für die Zeit des Getrenntlebens eine vorläufige Regelung durch das zuständige Familiengericht herbeizuführen.

Die Zuweisung zur alleinigen Nutzung muss dabei auch die Belange des weichenden Ehegatten berücksichtigen. Eine unbillige Härte soll vermieden werden. Das Gericht muss dabei alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles abwägen, bevor es zu einer Regelung kommt.

Da die Ausweisung eines Ehegatten aus seiner Wohnung einen sehr schweren Eingriff darstellt, ist dieser nur dann gerechtfertigt, wenn eine andere Lösungsmöglichkeit nicht gegeben ist.

Sofern die Größe der Wohnung und noch ein gewisses Maß von Rücksicht möglich ist, ist auch eine Aufteilung der Ehewohnung während der Zeit des Getrenntlebens möglich.

In der Regel ist die Ehewohnung dem Ehegatten zuzuweisen, der die minderjährigen Kinder betreut. Die dingliche Rechtsposition an der Ehewohnung, also Alleineigentum, Miteigentum mit einem Dritten, Erbbaurecht, Nießbrauch, Dauerwohnrecht oder dingliches Wohnrecht sind besonders zu berücksichtigen, wenn das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist.

Steht die Ehewohnung im Miteigentum beider Eheleute oder im Alleineigentum eines der Ehepartner, hat der verbleibende (bei Alleineigentum eines Ehepartners der, der nicht Eigentümer ist) eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Nutzungsentschädigung und Wohnwert der Wohnung werden oftmals bei der Unterhaltsberechnung mit berücksichtigt und eingestellt, so dass diese dort Berücksichtigung finden.

Im Fall von Gewalttätigkeiten oder Drohungen mit Gewalt bietet das „Gewaltschutzgesetz“ kurzfristige – allerdings nur vorübergehende – Regelungen. In Eilfällen kann die Polizei einen sog. „Wohnungsverweis“ aussprechen.

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© Michael Horak 2003-2011 | Stand: 18. Mai 2011

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