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Beukenberg Rechtsanwälte
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Kind

Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 ist das Recht der elterlichen Sorge neu gestaltet worden. Eheliche und nichtehelich geborene Kinder sind durch dieses Gesetz gleichgestellt. Sowohl im Fall der Trennung als auch der Scheidung bleibt es bei der Grundregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die nur auf Antrag abgeändert werden kann.

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Bei allen Entscheidung steht das Kindeswohl an erster Stelle. Dem Kind kann in allen seine Person betreffenden Verfahren ein sogenannten Verfahrenspfleger als Anwalt des Kindes beigeordnet werden, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen sinnvoll erscheint.

Das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2.11.2000 dient dazu, Kindern eine gewaltfreie Erziehung zukommen zu lassen.

§ 1631 Abs. 2 BGB lautet: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“.

Träger der elterlichen Sorge sind regelmäßig die Eltern.

Es können aber auch Adoptiveltern oder ein Vormund sein.

Die elterliche Sorge unterteilt sich in

  • Personensorge und
  • Vermögenssorge.

Bei Bereichen der elterlichen Sorge wird dann noch zwischen tatsächlicher Sorge und gesetzlicher Vertretung differenziert. Die tatsächliche Sorge umfasst sämtliche Fürsorgehandlungen für das Kind, während die gesetzliche Vertretung jedes Handeln mit Rechtswirkung für das Kind beinhaltet.

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© Michael Horak 2003-2011 | Stand: 18. Mai 2011

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