Familienrecht

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Beukenberg Rechtsanwälte
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Sorgerecht 

§ 9 LPartG regelt die sorgerechtlichen Befugnisse des Lebenspartners für den Fall, dass ein Lebenspartner ein minderjähriges mit in die eingetragene Lebenspartnerschaft ge­bracht hat oder einbringt. Wenn dieser Elternteil für dieses Kind das alleinige Sorge­recht ausübt, hat der andere Lebenspartner im Einvernehmen mit ihm die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheit des täglichen Lebens, das sog. kleine Sorgerecht.

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© Michael Horak 2003-2011 | Stand: 18. Mai 2011

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