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Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaften
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Ein Verlöbnis ist für die Lebenspartnerschaft rechtlich nicht vorgesehen.
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Die Partner der Lebensgemeinschaft sind einander weder zur geschlechts- noch zur häuslichen Gemeinschaft verpflichtet.
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Während Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen wählen sollten, können Lebenspartner einen gemeinsamen Namen wählen.
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Zwischen Lebenspartnern kann nur im Innenverhältnis der Vermögensstand der Gütergemeinschaft vereinbart werden, während Regelungen für die Außenwirkungen im Gegensatz zur Ehe fehlen.
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Ein Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der während der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften, findet bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebenspartnerschaften nicht statt.
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Es gibt keine Regelung zur Hinterbliebenenversorgung der Lebenspartner.
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