Familienrecht

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Beukenberg Rechtsanwälte
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Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaften 

  • Ein Verlöbnis ist für die Lebenspartnerschaft rechtlich nicht vorgesehen.

  • Die Partner der Lebensgemeinschaft sind einander weder zur geschlechts- noch zur häuslichen Gemeinschaft verpflichtet. 

  • Während Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen wählen sollten, können Lebens­partner einen gemeinsamen Namen wählen. 

  • Zwischen Lebenspartnern kann nur im Innenverhältnis der Vermögensstand der Güter­gemeinschaft vereinbart werden, während Regelungen für die Außenwirkungen im Gegensatz zur Ehe fehlen. 

  • Ein Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der während der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften, findet bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Le­benspartnerschaften nicht statt. 

  • Es gibt keine Regelung zur Hinterbliebenenversorgung der Lebenspartner.

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© Michael Horak 2003-2011 | Stand: 18. Mai 2011

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