Familienrecht

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Beukenberg Rechtsanwälte
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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Zum 1.8.2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten. Nach § 1 LPartG können volljährige Personen gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.

Voraussetzung ist weiter, dass sie nicht in gerader Linie verwandt oder verschwistert sowie nicht verheiratet sind oder in einer anderen eingetragenen Lebensgemeinschaft leben.

Begründet wird die Lebenspartnerschaft durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde ist Ländersache. In den meisten Bundesländern, so auch in Niedersachsen, ist das Standesamt zuständig.

Jeder Mensch ist anders, und jede Partnerschaft hat wieder andere Herausforderungen. Darum gibt es kein Patentrezept. Nehmen Sie für die individuellen Anforderungen persönliche Hilfe von einem Anwalt in Anspruch! [Beratung]

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© Michael Horak 2003-2011 | Stand: 18. Mai 2011

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