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Beukenberg Rechtsanwälte
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Wohnung

Bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann es zu Problemen bei der Frage führen, wer in der Wohnung bleiben darf.

Nur ein Partner ist Mieter

Ist nur ein Partner Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung, wird durch die Aufnahme eines Partners kein Untermietverhältnis mit dem Vermieter begründet. Der aufgenommene Partner hat auf Verlangen des Mieters die Wohnung zu räumen, im Gegenzug schuldet er dem Vermieter auch keine Miete.

Räumt der aufgenommene Partner nicht freiwillig, ist der eigentliche Mieter gleichwohl darauf angewiesen Räumungsklage gegen seinen Partner zu erheben.

Die familiären Situationen sind individuell unterschiedlich. Nehmen Sie zur Sicherung Ihrer Verhältnisse eine persönliche Erstberatung in Anspruch. [Rechtsberatung durch eine(n) Anwalt/Anwältin]

Beide Partner sind Mieter

In diesem Fall können beide auch nur gemeinsam das Mietverhältnis mit dem Vermieter beenden. Der die Wohnung verlassende Partner haftet weiterhin auf die Zahlung der gesamten Miete. Grundsätzlich ist dann ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter zu schließen und der verbleibende Mieter schließt mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag ab.

Sofern eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden kann, besteht nur die Möglichkeit der gemeinsamen Kündigung durch beide Partner. Wenn an der Kündigung durch einen Partner nicht mitgewirkt wird, ist diese Erklärung notfalls durch eine Klage beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet im Falle einer Kündigung an einen allein weiter zu vermieten.

Davon unabhängig, wer Mieter der Wohnung ist, gilt auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft das Gewaltschutzgesetz, durch das derjenige geschützt werden soll, der Opfer einer vorsätzlichen und widerrechtlichen körperlichen Gesundheits- oder Freiheitsverletzung durch den anderen geworden ist. Die Schutzvorschriften des Gewaltschutzgesetzes gelten, wenn das Opfer mit dem Täter einen auf Dauer angelegten Haushalt führt. Wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, ist für den Anspruch auf Zuweisung der Wohnung dann unerheblich.

Die Regelungen für die Alleinnutzung nach dem Gewaltschutzgesetz sind aber immer zeitlich befristet.

[siehe auch Wohnung im Kapitel Scheidung]

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© Michael Horak 2003-2011 | Stand: 18. Mai 2011

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