Jeder Partner bleibt Alleineigentümer der von ihm in die Beziehung eingebrachten Gegenstände. Die gemeinsam angeschafften Gegenstände sind nach den Vorschriften über die Gemeinschaft auseinanderzusetzen, daher Teilung in Natur, notfalls durch Los.
Die persönlichen Situationen sind individuell unterschiedlich. Nehmen Sie zur Sicherung Ihrer Verhältnisse eine persönliche Erstberatung in Anspruch. [Rechtsberatung durch eine(n) Anwalt/Anwältin]
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